Satzung des Sportschützenkreis Pirmasens e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Sportschützenkreis Pirmasens e.V. (SSKP)“.Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts / Registergerichts Zweibrücken unter der Nummer „VR 20830“ eingetragen und hat seinen Sitz in Pirmasens. Die Geschäfte müssen nicht am Sitz des SSKP geführt werden. Die Anschrift des SSKP lautet: Sportschützenkreis Pirmasens e.V., unter der Adresse des jeweiligen ersten Vorsitzenden. Aufgrund der Lesbarkeit wird in der Satzung die weibliche Sprachform nicht durchgehend geführt. Alle Funktionen sind jedoch in gleicher Weise für weibliche und männliche Personen anzuwenden.
  2. Er ist Mitglied im Pfälzischen Sportschützenbund e.V. (PSSB), dem Deutschen Schützenbund (DSB) und dem Sportbund Pfalz und erkennt deren Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse an. Alle unmittelbaren und mittelbaren Mitglieder sind an die Satzungen, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse des SSKP, PSSB, DSB und Sportbund Pfalz gebunden.

§ 2 Zweck

Zweck des SSKP ist:

  • Die Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen nach der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes und der Rundenkampfordnung des Pfälzischen Sportschützenbundes, sowie der Sportordnung „Liste B“ des Pfälzischen Sportschützenbundes.
  • Die Förderung und Überwachung des Sportschießens nach einheitlichen Regeln.
  • Die Förderung des Schützenbrauchtums.
  • Die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit.

§ 3 Tätigkeitsgrundsätze und Gemeinnützigkeit

  1. Der SSKP ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
  2. Der SSKP verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Haushaltsmittel des SSKP dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus seinen Mitteln. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des SSKP fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Sämtliche Mitglieder der Organe des SSKP, sowie seiner Kommissionen und Ausschüsse, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die im Interesse des SSKP entstandenen Kosten werden unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben gemäß § 3 Nr. 26a EStG und den Vergütungsrichtlinien des Sportbundes in der vom Vorstand festgesetzten Höhe ersetzt. Die Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung und einer Vergütung für den Arbeits- und Zeitaufwand der Mitglieder der Organe und Kommissionen ist zulässig. Der Gesamtvorstand kann unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben die vorgenannten Vergütungen beschließen.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des SSKP können nur Vereine und Abteilungen von Vereinen werden, die die Pflege des Schießsports betreiben und in ihren Satzungen die Grundsätze des § 3 dieser Satzung anerkennen. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.

Aufnahmeanträge müssen schriftlich beim Vorstand des SSKP unter Beifügung einer Mitgliederliste eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

Die den Vereinen angehörenden Mitglieder, die beim Pfälzischen Sportschützenbund gemeldet sind, sind mittelbare Mitglieder des SSKP.

Ehrenmitglieder des SSKP sind Persönlichkeiten, die sich um das deutsche Schützenwesen im SSKP hervorragende Dienste erworben haben und durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern des SSKP ernannt worden sind. Wird der Vorsitzende (KOSM) bzw. der stellvertretende Vorsitzende (KSM) zu Ehrenmitgliedern ernannt, erhalten sie den Titel Ehrenkreisoberschützenmeister bzw. Ehrenkreisschützenmeister.

§ 6 Rechte der Mitglieder

Die unmittelbaren Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft in der Delegiertenversammlung durch Delegierte sowie im Gesamtvorstand durch die Oberschützenmeister (OSM) aus.

In der Delegiertenversammlung können sie entsprechend der Mitgliederzahl ihres Vereins je angefangene 30 Mitglieder einen Delegierten entsenden. Die Art, wie sie ihre Delegierten bestimmen, steht ihnen frei. Die anwesenden Stimmberechtigten werden dem Vorstand des SSKP zu Beginn der Delegiertenversammlung rechtzeitig gemeldet. Es können nur Delegierte gemeldet werden, die Mitglieder im PSSB sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jeder Delegierte hat eine Stimme, die er auf einen Delegierten seines Vereins übertragen kann. Auf einen Delegierten dürfen jedoch nicht mehr als zwei Stimmen zusätzlich übertragen werden.

Die Vereine sind berechtigt, die Beratung des SSKP in allen mit dem Sportschießen zusammenhängenden Fragen in Anspruch zu nehmen.

Die Vereine und ihre Mitglieder, die beim Pfälzischen Sportschützenbund gemeldet sind, haben das Recht, an den vom SSKP durchgeführten Veranstaltungen und Wettkämpfen teilzunehmen, wenn sie die Ausschreibung des Veranstalters als verbindlich anerkennen.

§ 7 Gliederungen

Die unmittelbaren Mitglieder des SSKP sind in Vereine gegliedert. Den Vereinen steht ein Oberschützenmeister (OSM) vor. Die Gebietseinteilung der Vereine liegt in der Zuständigkeit des PSSB. Der SSKP kann für seinen Kreis dem PSSB Vorschläge unterbreiten.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des SSKP zu wahren, bei der Erreichung seiner Ziele mitzuwirken und seine Satzung, Ordnungen, Entscheidungen und Beschlüsse zu befolgen. Die unmittelbaren Mitglieder sind verpflichtet, einen Beschluss über die Auflösung unverzüglich dem SSKP anzuzeigen. Veränderungen in der Mitgliederzahl sind am Ende des Geschäftsjahres an den SSKP zu melden. Veränderungen in der Vorstandschaft des Vereins sind umgehend dem SSKP anzuzeigen.
  2. Die unmittelbaren Mitglieder haben die Pflicht, die von der Delegiertenversammlung festgelegten Umlagen und sonstige beschlossene Abführungen pünktlich zu entrichten. Solange diese Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt sind, ruht das Stimmrecht.

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vorstand des SSKP spätestens einen Monat vorher schriftlich erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines unmittelbaren Mitglieds kann erfolgen, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten seiner Organe in besonders schwerer Weise gegen seine in § 8 (1) aufgeführten Pflichten verstößt.
  4. Der Ausschluss aus dem SSKP hat eine Meldung an den PSSB zur Folge.
  5. Mittelbare Mitglieder des SSKP können bei Verstößen der vorbezeichneten Art durch ihren Verein bzw. den SSKP ausgeschlossen werden.
  6. Ein Ehrenmitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es in besonders schwerer Weise gegen seine in § 8 (1) aufgeführten Pflichten verstößt.
  7. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag des Vorstands. Dem Betroffenen ist Gehör zu gewähren. Hierzu ist ihm die Anschuldigung mitzuteilen und ein Äußerungsrecht von sechs Wochen einzuräumen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und schriftlich per Einschreiben mit Rückschein mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbescheid steht dem Betroffenen Einspruch bei der nächsten Delegiertenversammlung zu, die dann entscheidet.
  8. Bestehende Verbindlichkeiten werden durch die Beendigung der Mitgliedschaft nicht aufgehoben. Insbesondere bleibt die Pflicht zur Zahlung der Umlage bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
  9. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft gehen alle Rechte, die sich aus der Zugehörigkeit zum SSKP ergeben, verloren. Erstattungsansprüche, gleich welcher Art, können nicht erhoben werden.

§ 10 Organe und Ausschüsse

  1. Organe des SSKP sind:
    1. der Vorstand
    2. der Gesamtvorstand
    3. die Delegiertenversammlung
  2. Ausschüsse des SSKP sind:
    1. der Sportausschuss
    2. der Jugendausschuss
    3. der Ehrungsausschuss

§ 11 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. der Kreisvorsitzende / Kreisoberschützenmeister (KOSM)
    2. der stellvertretende Kreisvorsitzende / Kreisschützenmeister (KSM)
    3. der Kreisschriftführer (KSF)
    4. der Kreisschatzmeister / Kreisgeschäftsführer (KGF)
    5. der Kreissportleiter (KSL)
    6. der stellvertretende Kreissportleiter (2. KSL)
    7. der Kreisjugendleiter (KJL)
  2. Der SSKP wird rechtsgeschäftlich von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinschaftlich handelnd vertreten, daneben ist der Kreisvorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende jeweils allein vertretungsberechtigt.
  3. Der SSKP wird beim Pfälzischen Sportschützenbund durch den Kreisoberschützenmeister oder, bei dessen Verhinderung, dem Kreisschützenmeister vertreten.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der vakante Verantwortungsbereich bei der nächsten Delegiertenversammlung durch Neuwahl zu besetzen. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahlen entsprechend der Ziffer 1. a) bis g) sind getrennt durchzuführen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind schriftlich zu wählen. Wird bei der Wahl des Vorsitzenden im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist, wer bei der Stichwahl die höchste Stimmenanzahl erhält. Für die übrigen Wahlen genügt die einfache Mehrheit. Steht bei der jeweiligen Wahl nur ein Kandidat zur Verfügung, kann offen gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben.
  5. Sitzungen und Versammlungen der Organe werden durch den KOSM, bei dessen Verhinderung durch den KSM, einberufen und geleitet. Eine Sitzung des Vorstands ist einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Vorstands dies verlangen.
  6. Der Vorstand verwaltet das Vermögen des SSKP und erledigt die Geschäfte nach der Satzung. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstands, darunter der KOSM oder der KSM, anwesend sind. Dem Kreisschatzmeister obliegt insbesondere die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben. Für die ordnungsgemäße Buchführung und Geldanlage ist Sorge zu tragen. Dem Kreissportleiter obliegt der Sportbetrieb.

    Der Kreisjugendleiter hat besonders die Interessen der Jugend zu vertreten.

  7. Der KOSM, der KSM, der KSL und der KJL (oder bei Verhinderung ein Vertreter aus dem Vorstand) sind Delegierte beim PSSB.
  8. Der Vorstand ist dem Gesamtvorstand und der Delegiertenversammlung Rechenschaft schuldig.
  9. Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an allen Sitzungen der ständigen Ausschüsse teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen zu jedem Punkt der Tagesordnung das Wort zu erteilen.

§ 12 Gesamtvorstand

  1. Dem Gesamtvorstand gehören an:
    1. der Vorstand
    2. der / die Ehrenkreisoberschützenmeister
    3. die Vereinsoberschützenmeister
    4. die Referenten der einzelnen Disziplinen
    5. der Kreispressewart
    6. der Ältestenrat
  2. Der Gesamtvorstand soll vom KOSM, bei dessen Verhinderung vom KSM, mindestens einmal im Geschäftsjahr einberufen werden. Die Einladung hat unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen.
  3. Der Gesamtvorstand ist zuständig in allen Angelegenheiten, die nicht der Delegiertenversammlung vorbehalten sind oder in die Zuständigkeit des Vorstands fallen.
    1. Wahl der Kreisreferenten
    2. Wahl des Kreispressewarts
    3. die Aufstellung des Haushaltsplans
    4. die Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert ab € 2000,-
    5. die Beschlussfassung in Angelegenheiten, in denen der Vorstand einen entsprechenden Antrag stellt
  4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. In der Gesamtvorstandssitzung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht wird ausgeübt durch den Vereinsvorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
  6. Anträge an den Gesamtvorstand können von den Organen, den stimmberechtigten Mitgliedern und den Ausschüssen gestellt werden und müssen mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung beim KOSM eingegangen sein.

§ 13 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des SSKP. Sie setzt sich zusammen aus:
    1. den Mitgliedern des Gesamtvorstands
    2. den Delegierten der unmittelbaren Mitgliedern (siehe § 6)
    3. den gewählten Referenten
    4. den Ehrenmitgliedern des SSKP
  2. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für:
    1. Satzungsänderungen
    2. Wahl der Mitglieder des Vorstands
    3. Festsetzung der Umlagen
    4. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und dessen Entlastung
    5. Wahl von zwei Kassenprüfern und einem Ersatzkassenprüfer
    6. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags
    7. Abberufung von Mitgliedern des Vorstands, die in besonders schwerwiegender Weise gegen ihre sich aus § 8 (1) ergebenden Pflichten verstoßen haben
    8. Beschlussfassung über die Auflösung des Sportschützenkreis Pirmasens e.V.
  3. Die Delegiertenversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Kreisoberschützenmeister, im Falle seiner Verhinderung vom Kreisschützenmeister, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt drei Wochen und erfolgt schriftlich.
  4. Anträge zu einer Delegiertenversammlung können von den Organen und den unmittelbaren Mitgliedern gestellt werden und müssen vierzehn Tage vor Beginn der Versammlung dem KOSM vorliegen.
  5. Die Delegiertenversammlung entscheidet über Satzungsänderungen und über die Auflösung des SSKP mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitglieder des Gesamtvorstands, die gewählten Referenten, die Ehrenmitglieder und jeder Delegierte haben eine Stimme.
  6. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des SSKP erfordert oder der Gesamtvorstand mit 50% seiner möglichen Stimmen dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. Der Antrag ist an den KOSM zu richten, der ihn umgehend an den Vorstand weitergibt. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von vierzehn Tagen nach Eingang des Antrags vom KOSM, im Falle seiner Verhinderung vom KSM, unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt einundzwanzig Tage.

§ 14 Ehrungsausschuss

Der Ehrungsausschuss besteht aus dem KSM und zwei Mitgliedern des Gesamtvorstands.

Der Ehrungsausschuss überprüft die eingehenden Ehrungsanträge gemäß den Ehrenordnungen des SSKP, des PSSB, des DSB und des Sportbundes Pfalz. Bei positiver Entscheidung leitet er diese an die einzelnen Gremien weiter. Der Ehrungsausschuss hat das Recht, verdiente Mitglieder zur Ehrung vorzuschlagen.

§ 15 Sportausschuss

  1. Der Sportausschuss setzt sich zusammen aus:
    1. dem Kreissportleiter
    2. dem stellvertretenden Kreissportleiter
    3. dem Kreisjugendleiter
    4. den gewählten Kreisreferenten
    5. den Vereinssportleitern
  2. Für die Einladung zu Sportausschusssitzungen hat der KSL zu sorgen.
  3. Der Sportausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand und den Gesamtvorstand in schießtechnischen und schießorganisatorischen Fragen zu beraten und zu unterstützen.
  4. Der Sportausschuss organisiert die Meisterschaften, die Rundenkämpfe und sonstige Aktivitäten, die vom Vorstand genehmigt werden müssen.

§ 16 Schützenjugend

  1. Die Jugend und die Vereinsjugendleiter im SSKP bilden die Schützenjugend im SSKP
  2. Die Schützenjugend übt ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung des SSKP aus.

§ 17 Beschlussfähigkeit

  1. Die Organe, Kommissionen und Ausschüsse sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlussfähig. Ist keine Mehrheit gegeben, ist eine neue Versammlung binnen vierzehn Tagen einzuberufen, die denn in jedem Fall beschlussfähig ist.
  2. Wahlen haben schriftlich zu erfolgen, es sei denn, dass nur ein Vorschlag vorliegt oder einem Antrag auf offene Wahl von der Mehrheit der Wahlberechtigten stattgegeben wird. Ausgenommen von dieser Regel ist die Wahl gemäß § 11 1. a) und 1. b).
  3. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, soweit in der Satzung und den Ordnungen nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  4. Über den Verlauf einer Versammlung oder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung oder Sitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll ist allen Teilnehmern innerhalb von zwei Monaten nach der Versammlung oder der Sitzung zuzusenden. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn kein Teilnehmer innerhalb von weiteren dreißig Tagen schriftlich beim KOSM Einspruch erhebt.

§ 18 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Sportschützenkreis Pirmasens e.V. ist das gesamgte vorhandene Vermögen dem Pfälzischen Sportschützenbund e.V. mit der Auflage zur Verfügung zu stellen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke dem Schießsport, denen das zuständige Finanzamt schriftlich zugestimmt hat, einzusetzen.

Kilb, Ralf

Kreisoberschützenmeister

Burkhardt, Klaus

Kreisschützenmeister

Eingetragen beim
Amtsgericht / Registergericht Zweibrücken, Vereinsnummer VR 20803
Geändert durch die Delegiertenversammlung des SSKP am 27. Mai 2011 in Münchweiler.